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   OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23   

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https://dejure.org/2023,34773
OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23 (https://dejure.org/2023,34773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23 (https://dejure.org/2023,34773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2023 - 1 Vollz 361/23 (https://dejure.org/2023,34773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    SVVollzG NRW §§ 19 Abs. 2, 94
    Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 ; SVVollzG NRW § 94
    Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de

    SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 ; SVVollzG NRW § 94
    Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 318/23
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 255
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23
    Mit diesen gegenüber Strafgefangenen erheblich ausgeweiteten Aufschlusszeiten hat der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot konkretisierten Vorgaben (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) Rechnung getragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, III - 2 Ws 303/13, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.).
  • OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13

    Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23
    Mit diesen gegenüber Strafgefangenen erheblich ausgeweiteten Aufschlusszeiten hat der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot konkretisierten Vorgaben (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) Rechnung getragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, III - 2 Ws 303/13, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.).
  • LG Aachen, 18.06.2013 - 33i StVK 422/13

    Einstweilige Anordnung, Bewegungsfreiheit, Beurteilungsspielraum, Sicherheit und

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23
    Die Nachtruhe "vollzugsspezifisch" zu verstehen bedeutet dabei, dass der jeweiligen Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie die Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und auch muss (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18.06.2013, 33i StVK 422/13, zitiert nach juris, Rdnr. 9).
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23

    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle;

    Soweit - wie bisher - die Lebendkontrolle noch während der Nachtruhe erfolgt, gilt Folgendes: Die Nachtruhe im Sinne des § 19 Abs. 1 SVVollzG, währenddessen die Sicherungsverwahrten eingeschlossen sind, ist in Abgrenzung zur allgemeinen Bewegungsfreiheit gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG außerhalb dieser Zeit vollzugsspezifisch zu begreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2023 - III-1 Vollz 361/23 und vom 08. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 141/14; NRW LT-Drs.
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